RS OGH 1989/2/22 3Ob169/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
beobachten
merken

Norm

EO §370 E
EO §374
GBG §38 litc
Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/249, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen Art12
  1. EO § 370 heute
  2. EO § 370 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 370 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 370 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 370 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 374 heute
  2. EO § 374 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 374 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auf Ansprüche fremder Staaten oder deren Länder kann § 38 lit c GBG nur angewendet werden, wenn sich die Möglichkeit hiefür aus einem zwischenstaatlichen Vertrag ergibt. Das ist beim Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/29, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann gemäß Art 12 dieses Vertrages auf Grund von in der BRD ergangenen vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügung einschließlich der Sicherstellungsanordnung (Arrestanordnungen) in Österreich nur Exekution zur Sicherstellung geführt werden.Auf Ansprüche fremder Staaten oder deren Länder kann Paragraph 38, Litera c, GBG nur angewendet werden, wenn sich die Möglichkeit hiefür aus einem zwischenstaatlichen Vertrag ergibt. Das ist beim Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/29, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann gemäß Artikel 12, dieses Vertrages auf Grund von in der BRD ergangenen vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügung einschließlich der Sicherstellungsanordnung (Arrestanordnungen) in Österreich nur Exekution zur Sicherstellung geführt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen; Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/249, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004724

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_0030OB00169_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten