RS OGH 1989/2/22 3Ob541/88

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

EheG §81 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe kann im Aufteilungsverfahren selbst dann nicht in Anschlag gebracht werden, wenn der andere Ehegatte vom strafbaren Verhalten gewußt und es sogar gebilligt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057631

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_0030OB00541_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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