RS OGH 1989/2/23 7Ob726/88, 7Ob2339/96p, 4Ob61/99w, 8Ob127/09y

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

ABGB §1298

Rechtssatz

Bei § 1298 ABGB liegt die ratio der Beweislastumkehr deutlich in der Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre. Dieser Grundgedanke ist verallgemeinerungsfähig. (hier: Beweislast des Geschäftsführers einer GmbH dafür, dass der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und der Gläubiger durch die Konkursverschleppung nur in seiner Quote verkürzt wurde).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 726/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 726/88
    Veröff: EvBl 1989/122 S 462 = RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155
  • 7 Ob 2339/96p
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 2339/96p
    Auch; Veröff: SZ 70/215
  • 4 Ob 61/99w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 61/99w
    Vgl; Beisatz: Beweisschwierigkeiten der Beklagten sind kein Grund für eine Beweislastumkehr, weil sie nicht darin begründet sind, dass die Sphäre des Klägers undurchsichtig wäre. (T1)
  • 8 Ob 127/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 127/09y
    Vgl auch; Beisatz: Die ratio der Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB liegt darin, dass die Schuldnersphäre für den Werkbesteller regelmäßig undurchsichtig ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026321

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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