RS OGH 1989/2/23 8Ob536/89

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

ABGB §358 III

Rechtssatz

Wird im Kaufvertrag bestätigt, daß die Verkäuferin den - bis dahin treuhändig erlegten - Kaufpreis erhalten hat, so wird damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ab diesem Zeitpunkt die beim Treuhänder erliegende Summe nur mehr zu Gunsten der Verkäuferin zu verwalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010475

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0080OB00536_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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