Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Wird im Kaufvertrag bestätigt, daß die Verkäuferin den - bis dahin treuhändig erlegten - Kaufpreis erhalten hat, so wird damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ab diesem Zeitpunkt die beim Treuhänder erliegende Summe nur mehr zu Gunsten der Verkäuferin zu verwalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010475Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0080OB00536_8900000_004