RS OGH 1989/2/23 7Ob526/89, 8Ob95/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

ABGB §863 J
ABGB §1417
ABGB §904 III

Rechtssatz

Liegt eine Vereinbarung über eine Befristung der jeweiligen Überziehungskreditbeträge nicht vor, so sind diese Überziehungskreditbeträge gemäß § 904 ABGB sofort fällig und gemäß § 1417 ABGB nach erfolgter Mahnung jederzeit zurückforderbar. Die Tatsache, daß jemandem, der einen befristeten Kredit aufgenommen hat, in bestimmten Fällen eine Überziehung des Kredites bewilligt wird, läßt noch nicht den zweifelsfreien Schluß darauf zu, daß die Überziehungsbeträge ebenfalls erst zu jenem Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen, zu dem der Hauptkredit zurückzuzahlen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 526/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 526/89
    Veröff: ÖBA 1989,922
  • 8 Ob 95/06p
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 95/06p
    Auch; nur: Liegt eine Vereinbarung über eine Befristung der jeweiligen Überziehungskreditbeträge nicht vor, so sind diese Überziehungskreditbeträge gemäß § 904 ABGB sofort fällig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014556

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0070OB00526_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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