RS OGH 2006/8/3 7Ob526/89, 8Ob95/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Liegt eine Vereinbarung über eine Befristung der jeweiligen Überziehungskreditbeträge nicht vor, so sind diese Überziehungskreditbeträge gemäß § 904 ABGB sofort fällig und gemäß § 1417 ABGB nach erfolgter Mahnung jederzeit zurückforderbar. Die Tatsache, daß jemandem, der einen befristeten Kredit aufgenommen hat, in bestimmten Fällen eine Überziehung des Kredites bewilligt wird, läßt noch nicht den zweifelsfreien Schluß darauf zu, daß die Überziehungsbeträge ebenfalls erst zu jenem Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen, zu dem der Hauptkredit zurückzuzahlen ist.Liegt eine Vereinbarung über eine Befristung der jeweiligen Überziehungskreditbeträge nicht vor, so sind diese Überziehungskreditbeträge gemäß Paragraph 904, ABGB sofort fällig und gemäß Paragraph 1417, ABGB nach erfolgter Mahnung jederzeit zurückforderbar. Die Tatsache, daß jemandem, der einen befristeten Kredit aufgenommen hat, in bestimmten Fällen eine Überziehung des Kredites bewilligt wird, läßt noch nicht den zweifelsfreien Schluß darauf zu, daß die Überziehungsbeträge ebenfalls erst zu jenem Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen, zu dem der Hauptkredit zurückzuzahlen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014556

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0070OB00526_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten