RS OGH 1989/2/23 12Os14/89 (12Os15/89)

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

MilStG §12 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG ist nicht schon die Befehlsverweigerung als solche gerichtlich strafbar, sondern erst das Verharren im Ungehorsam trotz Abmahnung. Nach Verstreichen eines - fallbezogen unterschiedlich langen, mit Augenblicken bis zu Stunden anzusetzenden - Zeitraumes, während dessen der Soldat den Befehl nicht ausführt, ist die Tat selbst dann strafbar, wenn dem Befehl nachträglich (verspätet) doch noch entsprochen wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 12 Os 14/89
    Veröff: EvBl 1989/134 S 503 = AnwBl 1990,578 (Graff)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087218

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0120OS00014_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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