Norm
MilStG §12 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG ist nicht schon die Befehlsverweigerung als solche gerichtlich strafbar, sondern erst das Verharren im Ungehorsam trotz Abmahnung. Nach Verstreichen eines - fallbezogen unterschiedlich langen, mit Augenblicken bis zu Stunden anzusetzenden - Zeitraumes, während dessen der Soldat den Befehl nicht ausführt, ist die Tat selbst dann strafbar, wenn dem Befehl nachträglich (verspätet) doch noch entsprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087218Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0120OS00014_8900000_001