Norm
AKHB 1967 Art1 Abs1Rechtssatz
Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr in einer Garage stellen keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des Art 1 Abs 1 AKHB 1967 dar. Ein durch solche Schweißarbeiten entstandener Schaden ist vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nicht zu decken.Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr in einer Garage stellen keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, AKHB 1967 dar. Ein durch solche Schweißarbeiten entstandener Schaden ist vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nicht zu decken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, PersonenkraftwagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022