Norm
ABGB §1118 Fall2 B1Rechtssatz
§ 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB.Paragraph 45, Absatz 9, MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG und einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013