Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht Paragraph 10, MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025