RS OGH 1989/2/23 8Ob536/89, 9ObA60/02t, 3Ob248/04y, 7Ob101/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §881 IA

Rechtssatz

Treuhandverhältnisse können nicht nur zugunsten des Treugebers, sonder auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 536/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 536/89
    Veröff: SZ 62/30 = WBl 1989/196 = RdW 1989,327
  • 9 ObA 60/02t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2002 9 ObA 60/02t
    Auch; nur: Treuhandverhältnisse können auch zugunsten eines Dritten begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen. (T1)
  • 3 Ob 248/04y
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 248/04y
  • 7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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