RS OGH 1989/2/27 Bkd4/89

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Norm

DSt 1872 §17

Rechtssatz

Die "Größe des Verschuldens" im Sinne des § 12 Abs 2 DSt ist im Rahmen des Verfahrens gemäß § 17 DSt nur insoweit zu prüfen, als bei Anordnung einer einstweiligen Maßnahme unter anderem auch auf "das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens" (§ 17 Abs 1 letzter Satz DSt) Bedacht zu nehmen ist.Die "Größe des Verschuldens" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSt ist im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 17, DSt nur insoweit zu prüfen, als bei Anordnung einer einstweiligen Maßnahme unter anderem auch auf "das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens" (Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz DSt) Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 4/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1989 Bkd 4/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055265

Dokumentnummer

JJR_19890227_OGH0002_000BKD00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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