RS OGH 2025/12/17 10Ob504/87; 8Ob4/97i; 7Ob148/03w; 2Ob215/07t; 2Ob14/08k; 2Ob41/08f; 2Ob43/08z; 8Ob

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Rechtssatz

Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt eine beachtliche Rechtswahl der Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG vor.Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt eine beachtliche Rechtswahl der Parteien im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, IPRG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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