Norm
NWG §25Rechtssatz
§ 25 NWG sieht zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht aber einen Kostenersatzanspruch desselben vor.Paragraph 25, NWG sieht zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht aber einen Kostenersatzanspruch desselben vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026