RS OGH 1989/3/1 1Ob697/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1989
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Norm

AO §64
AO §69
KO §2 Abs2
  1. AO § 64 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 64 gültig von 01.10.1997 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 64 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. AO § 69 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 69 gültig von 20.08.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 69 gültig von 01.01.1983 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Konkurs nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung eröffnet wird, werden die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nahtlos von den Wirkungen der Konkurseröffnung abgelöst. § 2 Abs 2 letzter Satz KO bedeutet nur, daß in diesem Fall die nach der KO nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen nicht vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen sind.Auch dann, wenn der Konkurs nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung eröffnet wird, werden die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nahtlos von den Wirkungen der Konkurseröffnung abgelöst. Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz KO bedeutet nur, daß in diesem Fall die nach der KO nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen nicht vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052017

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0010OB00697_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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