RS OGH 2025/11/20 1Ob540/89; 4Ob23/93 (4Ob24/93); 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 2Ob237/14p; 4Ob14/16m; 6Ob1

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Norm

ABGB §1168
  1. ABGB § 1168 heute
  2. ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wenn der Besteller die zunächst geforderte Verbesserung des Werkes nicht zulässt oder sonst vereitelt, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu, weil des Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021814

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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