RS OGH 1989/3/1 14Os15/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1989
beobachten
merken

Norm

StVG §1 Z5
StVG §7 Abs3
  1. StVG § 1 heute
  2. StVG § 1 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 7 heute
  2. StVG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 7 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob der Strafvollzug im Hinblick auf ein noch nicht erledigtes Strafaufschubsgesuch eingeleitet werden kann und die erforderlichen richterlichen Anordnungen zur Übernahme in die Strafhaft getroffen und durchgeführt werden, gilt jede nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens vollzogene Haft als Strafhaft und ist daher in die Strafzeit einzurechnen (§ 1 Z 5 StVG), weil eine U-Haft begrifflich nicht länger als bis zur Rechtskraft des Urteils dauern kann.Unabhängig davon, ob der Strafvollzug im Hinblick auf ein noch nicht erledigtes Strafaufschubsgesuch eingeleitet werden kann und die erforderlichen richterlichen Anordnungen zur Übernahme in die Strafhaft getroffen und durchgeführt werden, gilt jede nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens vollzogene Haft als Strafhaft und ist daher in die Strafzeit einzurechnen (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG), weil eine U-Haft begrifflich nicht länger als bis zur Rechtskraft des Urteils dauern kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087337

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0140OS00015_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten