Norm
StGB §130Rechtssatz
Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn § 143 StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die zum Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu machen sind, aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden können, sofern die Geschworenen im letzteren Fall ausdrücklich darüber belehrt werden, daß sie die Hauptfrage mit einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) bejahen können.Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn Paragraph 143, StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die zum Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) zu machen sind, aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden können, sofern die Geschworenen im letzteren Fall ausdrücklich darüber belehrt werden, daß sie die Hauptfrage mit einer entsprechenden Einschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) bejahen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094224Im RIS seit
03.03.1989Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023