Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 ERechtssatz
Hat die Versicherte zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das fünfundfünzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, scheidet eine Prüfung des Begehrens auf der Grundlage des § 255 Abs 4 ASVG aus.Hat die Versicherte zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das fünfundfünzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, scheidet eine Prüfung des Begehrens auf der Grundlage des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085069Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_010OBS00071_8900000_001