RS OGH 1992/11/24 10ObS71/89, 10ObS280/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1989
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Norm

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 E

Rechtssatz

Hat die Versicherte zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das fünfundfünzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, scheidet eine Prüfung des Begehrens auf der Grundlage des § 255 Abs 4 ASVG aus.Hat die Versicherte zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das fünfundfünzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, scheidet eine Prüfung des Begehrens auf der Grundlage des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085069

Dokumentnummer

JJR_19890307_OGH0002_010OBS00071_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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