Norm
ASVG §354 Z4Rechtssatz
Durch die 35.ASVGNov, BGBl 1980/585, wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (§ 354 Z 4 ASVG). Mitteilungen der Pensionsversicherungsträger über die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten wurden damit für rechtsverbindlich erklärt; sie sind seither auch im gerichtlichen Verfahren überprüfbar.Durch die 35.ASVGNov, BGBl 1980/585, wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG). Mitteilungen der Pensionsversicherungsträger über die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten wurden damit für rechtsverbindlich erklärt; sie sind seither auch im gerichtlichen Verfahren überprüfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085477Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_010OBS00063_8900000_004