Norm
ASVG §229 Abs1 Z4 litaRechtssatz
Diese Bestimmung stellt hinsichtlich der Frage von Ersatzzeiten vor 01.01.1956 ausschließlich auf die Beschäftigung in einem elterlichen Betrieb ab. Einer extensiven Interpretation steht der Charakter der Norm als einer Ausnahmsbestimmung entgegen. (hier: Tätigkeit im Betrieb einer Kommanditgesellschaft, der als Komplementär neben dem Vater auch ein Onkel und damit eine Person angehörte, die in der Aufzählung des § 229 Abs 1 Z lit a ASVG nicht enthalten ist.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084752Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_010OBS00063_8900000_002