RS OGH 1989/3/7 10ObS63/89, 10ObS126/93

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Veröffentlicht am 07.03.1989
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Norm

ASVG §229 Abs1 Z4 lita

Rechtssatz

Diese Bestimmung stellt hinsichtlich der Frage von Ersatzzeiten vor 01.01.1956 ausschließlich auf die Beschäftigung in einem elterlichen Betrieb ab. Einer extensiven Interpretation steht der Charakter der Norm als einer Ausnahmsbestimmung entgegen. (hier: Tätigkeit im Betrieb einer Kommanditgesellschaft, der als Komplementär neben dem Vater auch ein Onkel und damit eine Person angehörte, die in der Aufzählung des § 229 Abs 1 Z lit a ASVG nicht enthalten ist.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084752

Dokumentnummer

JJR_19890307_OGH0002_010OBS00063_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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