Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Für alle dem Kündigungsschutz des MRG unterliegenden Mietverträge gilt, daß sie (ua) durch gerichtliche Aufkündigung oder durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung nicht besteht, aufgelöst werden, nicht aber durch die Forderung der früheren Aufhebung des Vertrages, wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021039Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_0050OB00537_8900000_002