RS OGH 1989/3/8 14Os5/89

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Rechtssatz

Zwar kommt es, wenn das Gesetz die Strafbarkeit an eine objektive Bindung knüpft, grundsätzlich (allein) darauf an, daß diese Bedingung im Tatzeitpunkt gegeben ist. Hängt deren Erfüllung aber, wie im Fall des § 286 Abs 1 StGB, von der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens ab, so sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 61 StGB jene Rechtsvorschriften maßgebend, die diesbezüglich im Zeitpunkt der Urteilsfällung gelten; ist darnach die objektive Bedingung, nämlich die ein Jahr übersteigende Strafdrohung der Vorsatztat, nicht (mehr) erfüllt, entfällt die Strafbarkeit.Zwar kommt es, wenn das Gesetz die Strafbarkeit an eine objektive Bindung knüpft, grundsätzlich (allein) darauf an, daß diese Bedingung im Tatzeitpunkt gegeben ist. Hängt deren Erfüllung aber, wie im Fall des Paragraph 286, Absatz eins, StGB, von der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens ab, so sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Paragraph 61, StGB jene Rechtsvorschriften maßgebend, die diesbezüglich im Zeitpunkt der Urteilsfällung gelten; ist darnach die objektive Bedingung, nämlich die ein Jahr übersteigende Strafdrohung der Vorsatztat, nicht (mehr) erfüllt, entfällt die Strafbarkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091897

Dokumentnummer

JJR_19890308_OGH0002_0140OS00005_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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