RS OGH 1989/3/14 2Ob509/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Norm

ABGB §901 II5
ABGB §1168

Rechtssatz

Ein Architekt hat grundsätzlich einen Entgeltanspruch, auch wenn das Projekt deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil es dem Auftraggeber nicht gelungen ist, den von ihm auf Grund des Vertrages zu veranlassenden Abschluß an das öffentliche Wegenetz zu erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017655

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0020OB00509_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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