RS OGH 1989/3/14 4Ob19/89, 1Ob1573/91, 8Ob578/93, 8ObA2246/96v, 9ObA111/97g, 9Ob174/97x, 8Ob78/00d,

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Norm

ZPO §496 Abs3

Rechtssatz

Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Auch in diesem Fall ist das Verfahren in das Stadium vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten; die Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist damit eine Verhandlung erster Instanz und keine mündliche Berufungsverhandlung im Sinne und mit der Aufgabe der §§ 486 ff ZPO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 19/89
    Veröff: RZ 1990/106 S 280
  • 1 Ob 1573/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 1573/91
    Auch; Beisatz: Den Parteien stehen alle Befugnisse wie im Verfahren erster Instanz bis zum Schluß der Verhandlung zu; sie dürfen selbst neue Sachanträge stellen. (T1)
  • 8 Ob 578/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
    Auch; nur: Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T2) Beisatz: Es dürfen jedoch weder neue Ansprüche noch neue Einreden erhoben werden. (T3)
  • 8 ObA 2246/96v
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2246/96v
    Auch
  • 9 ObA 111/97g
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 111/97g
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 174/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 174/97x
  • 8 Ob 78/00d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 78/00d
    nur T2
  • 4 Ob 237/05i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 237/05i
  • 2 Ob 47/16z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 47/16z
    Auch; nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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