Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Im Falle des Mitverschuldens des Klägers ist dessen gesamter Schaden entsprechend dem sich aus der vorzunehmenden Verschuldensteilung ergebenden Verhältnis zu kürzen und nicht nur jener Teil des Schadens, der auch bei verkehrsordnungsgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027571Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0020OB00032_8900000_001