RS OGH 2020/6/29 2Ob593/88, 2Ob520/90, 1Ob603/90, 1Ob2182/96f, 8Ob253/00i, 1Ob269/00s, 9Ob70/06v, 2O

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Norm

ABGB §1295 IIf7g
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Frage, welche zumutbaren Schutzmaßnahmen vom Schutzpflichtigen zu treffen sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten, die unter Umständen gewisse Gefahren wegen der damit für die verbundenen Vorteile in Kauf nehmen, zu lösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026074

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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