RS OGH 1989/3/14 4Ob19/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Norm

ZPO §496 Abs3
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann kann auch - unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob das schon im Hinblick auf § 483 Abs 3 ZPO idF ZVN 1983 zulässig wäre - die Klage eingeschränkt werden.Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann kann auch - unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob das schon im Hinblick auf Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in der Fassung ZVN 1983 zulässig wäre - die Klage eingeschränkt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042127

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0040OB00019_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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