RS OGH 1989/3/15 3Ob22/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

EO §379 Abs2 Z2 D
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Daß im § 370 EO die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherung von Geldforderungen bei Bescheinigung, daß zum Zwecke der Einbringung das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte, auf Exekutionstitel inländischer Zivilgerichte beschränkt ist, zweingt nicht zu dem Schluß, daß mangels dieser Einschränkung § 379 Abs 2 Z 2 EO auch auf im Ausland geschaffene Titel Anwendung findet, sondern beschränkt nur jene Titel, die eine Sicherungsexekution gestatten.Daß im Paragraph 370, EO die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherung von Geldforderungen bei Bescheinigung, daß zum Zwecke der Einbringung das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte, auf Exekutionstitel inländischer Zivilgerichte beschränkt ist, zweingt nicht zu dem Schluß, daß mangels dieser Einschränkung Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO auch auf im Ausland geschaffene Titel Anwendung findet, sondern beschränkt nur jene Titel, die eine Sicherungsexekution gestatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005441

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00022_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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