RS OGH 2023/8/3 9ObA268/88; 9ObA115/89; 9ObA292/90; 8ObA242/94; 9ObA262/97p; 8ObA202/97g; 9ObA21/03h

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AngG §23 IB
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge bedeutet zwar nicht, dass ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muss, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Fortsetzen, Fortbestand, Weiterbestand, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Höhe, Umfang, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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