RS OGH 1989/3/15 9ObA173/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ABGB §1157 Abs1

Rechtssatz

Läßt der Arbeitgeber, die nicht zur gewöhnlichen Vermittlungstätigkeit gehörige Auslieferung der Ware von einem von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängigen und damit arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter mit einem zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen ausführen, dann hat er dafür zu sorgen, daß der Lastkraftwagen in verkehrssicherem Zustand ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Kfz PKW LKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021670

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00173_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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