Norm
ABGB §1157 Abs1Rechtssatz
Läßt der Arbeitgeber, die nicht zur gewöhnlichen Vermittlungstätigkeit gehörige Auslieferung der Ware von einem von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängigen und damit arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter mit einem zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen ausführen, dann hat er dafür zu sorgen, daß der Lastkraftwagen in verkehrssicherem Zustand ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKW LKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021670Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00173_8900000_001