RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA125/95

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

Rechtssatz

Kündigt der Betriebsinhaber eine Mehrzahl von Arbeitnehmer, ist das Vorliegen der betrieblichen Erfordernisse für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen. Der Betriebsinhaber hat hier auch die sozialen Interessen seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen und muß trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um sie weiter zu beschäftigen. Er darf insbesondere Arbeitnehmer nicht in der Absicht kündigen, sie durch neue zu ersetzen (DRdA 1988/10 (Floretta)).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051989

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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