Norm
IESG §6 Abs1Rechtssatz
Die Ansicht, nach der Intention des Gesetzgebers seien berücksichtigungwürdige Gründe nur solche Umstände, die auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichten, ist weder mit dem Wortlaut der Novelle, die die Verweisung auf die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG durch einen anderen abweichenden Begriff ersetzte, noch mit den Gesetzesmaterialen (993 BlgNr 16 GP) und der sich daraus ergebenden Absicht des Gesetzgebers vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077521Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBS00002_8900000_003