RS OGH 1989/3/15 9ObS2/89, 8ObS82/99p

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

IESG §6 Abs1

Rechtssatz

Die Ansicht, nach der Intention des Gesetzgebers seien berücksichtigungwürdige Gründe nur solche Umstände, die auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichten, ist weder mit dem Wortlaut der Novelle, die die Verweisung auf die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG durch einen anderen abweichenden Begriff ersetzte, noch mit den Gesetzesmaterialen (993 BlgNr 16 GP) und der sich daraus ergebenden Absicht des Gesetzgebers vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 2/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObS 2/89
    Veröff: SZ 62/50
  • 8 ObS 82/99p
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 82/99p
    Vgl auch; Beisatz: Das Versehen einer Angestellten einer gesetzlichen Interessensvertretung kann grundsätzlich einen berücksichtigungswürdigenden Umstand iSd § 6 Abs 1 IESG bilden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077521

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBS00002_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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