RS OGH 1989/3/15 3Ob32/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ABGB §1440 G

Rechtssatz

Der Sinn des § 1440 Satz 2 ABGB ist, daß dem Anspruch auf Herausgabe der aus den bezeichneten Rechtsgründen geschuldeten Sachen eine Gegenforderung des Verpflichteten nicht aufgerechnet werden kann und sich der Verpflichtete zur Abwehr des Anspruchs weder auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung noch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung berufen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033953

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00032_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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