RS OGH 1989/3/15 3Ob32/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ABGB §1440 G

Rechtssatz

Die mit der Rechtsdurchsetzung verbundenen Verfahrenskosten können den im § 1440 Satz 2 ABGB bezeichneten Ansprüche, die nicht Gegenstand der Aufrechnung sind, gleichgestellt werden. Das Verbot der Aufrechnung gilt demnach auch für den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsdurchsetzung (hier: der Privatbeteiligung im Strafverfahren) gegen den Täter, der eigenmächtig oder listig Sachen entzogen oder betrügerisch Darlehen herausgelockt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 32/89
    Veröff: EvBl 1989/135 S 530 = SZ 62/45 = JBl 1989,529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033994

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00032_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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