RS OGH 1989/3/15 3Ob6/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

UStG 1972 §11

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 11 Abs 7 letzter Satz UStG, wonach die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung verliert, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht, kann nicht gefolgert werden, daß der Empfänger einer steuerpflichtigen Leistung auch ohne Vorliegen eines Einverständnisses im Sinne des § 11 Abs 8 Z 2 UStG und ohne daß überhaupt ein Geschäftsvorgang vorliegt, wo im Geschäftsverkehr an die Stelle einer Rechnung die Abrechnung durch Gutschrift tritt, immer den Versuch der Zusendung einer Gutschrift unternehmen müßte. Auch wenn in einem solchen Fall die Zusendung einer Gutschrift versucht würde und der Empfänger der Gutschrift nicht oder teilweise widersprechen würde, lägen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug noch nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076250

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00006_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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