RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88)

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 lita
ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

Rechtssatz

Bei den Ausnahmetatbeständen der Z2 lit a und b des § 105 Abs 3 ArbVG handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung durch Abstufung fähig und bedürftig sind. Eine starre und lediglich wortorientierte, begriffslogische Betrachtungsweise würde dem gleichberechtigten Mitentscheidungsrecht der Belegschaft nach § 105 ArbVG den Anwendungsbereich nehmen, wenn ohnehin ausschließlich (allenfalls geringe) betriebliche Interessen bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung entscheidend wären. Sie stünde auch mit der auf eine Verstärkung des Kündigungsschutzes gerichteten Absicht des Gesetzgebers in Widerspruch.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 279/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
    Veröff: RdW 1989,199 = Arb 19771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051933

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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