Norm
PVG §9 Abs1 litiRechtssatz
Der Antrag des Schulleiters an den Landesschulrat, die Kündigung eines Vertragslehrers auszusprechen, ist als (beabsichtigte) Maßnahme in Sinne des § 9 Abs 1 lit i PVG gemäß § 10 Abs 1 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diesem Erfordernis ist nur entsprochen, wenn der Dienststellenausschuss von der in concreto ins Auge gefassten Antragstellung ausdrücklich verständigt wird, nicht aber dann, wenn er aus dem Vorgehen der Vorgesetzten des Bediensteten die Kündigungsabsicht lediglich erschließen musste. Kommt aus besonderen Gründen eine Verständigung des Dienststellenausschusses nicht zustande, ist nach § 10 Abs 5 PVG vorzugehen. Ist eine Verständigung im Sinne dieser Bestimmungen vor Befassung der übergeordneten Behörde unterblieben, ist die Kündigung gemäß § 10 Abs 9 PVG unwirksam. Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (§ 48 ASGG)Der Antrag des Schulleiters an den Landesschulrat, die Kündigung eines Vertragslehrers auszusprechen, ist als (beabsichtigte) Maßnahme in Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, PVG gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diesem Erfordernis ist nur entsprochen, wenn der Dienststellenausschuss von der in concreto ins Auge gefassten Antragstellung ausdrücklich verständigt wird, nicht aber dann, wenn er aus dem Vorgehen der Vorgesetzten des Bediensteten die Kündigungsabsicht lediglich erschließen musste. Kommt aus besonderen Gründen eine Verständigung des Dienststellenausschusses nicht zustande, ist nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG vorzugehen. Ist eine Verständigung im Sinne dieser Bestimmungen vor Befassung der übergeordneten Behörde unterblieben, ist die Kündigung gemäß Paragraph 10, Absatz 9, PVG unwirksam. Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsstellenausschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052990Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016