RS OGH 1989/3/15 9ObA26/89, 9ObA171/89, 9ObA211/98i, 9ObA5/06k, 9ObA79/10y, 9ObA158/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

PVG §9 Abs1 liti
PVG §10 Abs1
PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs9

Rechtssatz

Der Antrag des Schulleiters an den Landesschulrat, die Kündigung eines Vertragslehrers auszusprechen, ist als (beabsichtigte) Maßnahme in Sinne des § 9 Abs 1 lit i PVG gemäß § 10 Abs 1 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diesem Erfordernis ist nur entsprochen, wenn der Dienststellenausschuss von der in concreto ins Auge gefassten Antragstellung ausdrücklich verständigt wird, nicht aber dann, wenn er aus dem Vorgehen der Vorgesetzten des Bediensteten die Kündigungsabsicht lediglich erschließen musste. Kommt aus besonderen Gründen eine Verständigung des Dienststellenausschusses nicht zustande, ist nach § 10 Abs 5 PVG vorzugehen. Ist eine Verständigung im Sinne dieser Bestimmungen vor Befassung der übergeordneten Behörde unterblieben, ist die Kündigung gemäß § 10 Abs 9 PVG unwirksam. Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 26/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 26/89
  • 9 ObA 171/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 171/89
    Auch
  • 9 ObA 211/98i
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 211/98i
    Vgl auch; Beisatz: Der Mitwirkung der Personalvertretung in den Fällen der Kündigung und Entlassung eines Bediensteten gibt das Gesetz besonderes Gewicht, handelt es sich doch um den einzigen Fall, in dem sich aus der Verletzung des Gesetzes durch den Dienststellenleiter vom Betroffenen geltend zu machende Konsequenzen ergeben. (T1)
  • 9 ObA 5/06k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 5/06k
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme ohne jegliche Äußerungsfrist für den Dienststellenausschuss (hier: des Zentralausschusses) sofort getroffen werden muss (§ 10 Abs 3 Satz 3 PVG) oder ob sie bloß keinen 14-tägigen Aufschub erleiden darf, sodass eine kürzere Äußerungsfrist zu bestimmen ist (§ 10 Abs 3 Satz 2 PVG), kann stets nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist. (T2)
  • 9 ObA 79/10y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 79/10y
    Vgl auch; nur: Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (T3)
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach den Bestimmungen der § 9 Abs 1 lit i, § 10 Abs 9 PVG ist die vorherige Verständigung der Personalvertretung eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses. (T4)
    Beisatz: Hier: Eventualkündigung. (T5)
  • 9 ObA 158/15y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 158/15y
    Auch; Beis ähnlich wie T1

Schlagworte

Arbeitsstellenausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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