Norm
AngG §23 IBRechtssatz
Die ununterbrochene Dauer im Sinne des § 23 Abs 1 AngG ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Daraus folgt aus dem gemäß § 40 AngG zwingenden Charakter der Abfertigung, daß auch die Zeiten der Karenzierung, abgesehen von einer allfälligen Ausnahme nach § 15 Abs 2 letzter Satz MSchG für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 Z 3 UrlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 UrlG auch für den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentschädigung von Bedeutung.Die ununterbrochene Dauer im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AngG ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Daraus folgt aus dem gemäß Paragraph 40, AngG zwingenden Charakter der Abfertigung, daß auch die Zeiten der Karenzierung, abgesehen von einer allfälligen Ausnahme nach Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MSchG für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, UrlG auch für den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentschädigung von Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Karenzzeit, Dienstzeit, Einrechnung, AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028472Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00268_8800000_005