RS OGH 1989/3/15 9ObA268/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §23 IB
UrlG §9 Abs1 Z3
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Die ununterbrochene Dauer im Sinne des § 23 Abs 1 AngG ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Daraus folgt aus dem gemäß § 40 AngG zwingenden Charakter der Abfertigung, daß auch die Zeiten der Karenzierung, abgesehen von einer allfälligen Ausnahme nach § 15 Abs 2 letzter Satz MSchG für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 Z 3 UrlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 UrlG auch für den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentschädigung von Bedeutung.Die ununterbrochene Dauer im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AngG ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Daraus folgt aus dem gemäß Paragraph 40, AngG zwingenden Charakter der Abfertigung, daß auch die Zeiten der Karenzierung, abgesehen von einer allfälligen Ausnahme nach Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MSchG für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, UrlG auch für den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentschädigung von Bedeutung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Karenzzeit, Dienstzeit, Einrechnung, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028472

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00268_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten