RS OGH 1989/3/15 9ObA21/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ArbVG §115 Abs3
ArbVG §117
  1. ArbVG § 115 heute
  2. ArbVG § 115 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 115 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
  1. ArbVG § 117 heute
  2. ArbVG § 117 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 117 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Dem freigestellten Mitglied des Arbeiterbetriebsrates sind dann, wenn der Arbeitgeber die vergleichbaren Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit in das Angestelltenverhältnis (ex contractu) übernimmt, sämtliche den auf Grund ihrer Tätigkeit weiterhin vergleichbaren Arbeitnehmern - auch im Zusammenhang mit ihrer Übernahme in das Angestelltenverhältnis - gewährten finanziellen Vorteile im Rahmen des nach § 117 ArbVG fortzuzahlenden Entgeltes gleichfalls zu gewähren.Dem freigestellten Mitglied des Arbeiterbetriebsrates sind dann, wenn der Arbeitgeber die vergleichbaren Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit in das Angestelltenverhältnis (ex contractu) übernimmt, sämtliche den auf Grund ihrer Tätigkeit weiterhin vergleichbaren Arbeitnehmern - auch im Zusammenhang mit ihrer Übernahme in das Angestelltenverhältnis - gewährten finanziellen Vorteile im Rahmen des nach Paragraph 117, ArbVG fortzuzahlenden Entgeltes gleichfalls zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051233

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00021_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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