RS OGH 1989/3/15 1Ob3/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AHG §1 Ba

Rechtssatz

Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, gehören auch alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ereignisse wie Schädigung durch den Betrieb der Anlage zur Hoheitsverwaltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049898

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0010OB00003_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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