Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, gehören auch alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ereignisse wie Schädigung durch den Betrieb der Anlage zur Hoheitsverwaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049898Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0010OB00003_8900000_002