Norm
UStG 1972 §11Rechtssatz
Die Erteilung einer Gutschrift gilt zwar für den Leistungsempfänger (den Aussteller der Gutschrift) als Beleg zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (DE-UStG Z 81 Abs 1); Voraussetzung ist aber, daß die Ausstellung einer Gutschrift überhaupt angebracht und zulässig war.Die Erteilung einer Gutschrift gilt zwar für den Leistungsempfänger (den Aussteller der Gutschrift) als Beleg zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (DE-UStG Ziffer 81, Absatz eins,); Voraussetzung ist aber, daß die Ausstellung einer Gutschrift überhaupt angebracht und zulässig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076268Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00006_8900000_005