RS OGH 1989/3/15 9ObA73/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

EFZG §2
oö LAO §22 Abs5

Rechtssatz

Grobe Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung einer Dienstverhinderung kommt (- im Sinne einer Einlassungsfahrlässigkeit -) allenfalls in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung auf sich nimmt, die an sich gefährlich ist und deren Ausführung zB wegen Übermüdung bei der vorausgegangenen Hauptbeschäftigung die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls noch beträchtlich erhöht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0058541

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00073_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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