RS OGH 1989/3/15 1Ob46/88, 5Ob58/94, 5Ob130/95, 1Ob240/99x, 5Ob54/01d, 1Ob258/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ABGB §364a
ABGB §1302 A

Rechtssatz

Gehen Immissionen von verschiedenen Störern aus, sind auf die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach § 364a ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
  • 5 Ob 58/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 58/94
    Vgl; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG (T1) Veröff: SZ 67/155
  • 5 Ob 130/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 130/95
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Beeinträchtigungen, die durch vom Mieter zu duldende Eingriffe in sein Mietrecht verursacht wurden, sind nach § 8 Abs 3 MRG zu entschädigen. Bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch handelt es sich um einen dem § 364 a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden des Schädigers. (T2)
  • 1 Ob 240/99x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 240/99x
    Auch; Beisatz: Danach haften mehrere, nicht gemeinsam wirkende Schadensstifter solidarisch, wenn einzelnen bestimmte Schadensteile auf der Verursachungsebene nicht zugerechnet werden können oder jeder einzelne eine notwendige Bedingung für den ganzen Schaden setzte. Der erstgenannte Fall bewirkt eine solidarische Haftung der Nebentäter sogar für Schäden, die einzelnen nicht sicher zurechenbar sind; für die Haftungsanknüpfung genügt also eine potentielle Kausalität. (T3)
  • 5 Ob 54/01d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 54/01d
    Vgl auch
  • 1 Ob 258/11i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 258/11i
    Beis wie T3 nur: Danach haften mehrere, nicht gemeinsam wirkende Schadensstifter solidarisch, wenn einzelnen bestimmte Schadensteile auf der Verursachungsebene nicht zugerechnet werden können oder jeder einzelne eine notwendige Bedingung für den ganzen Schaden setzte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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