Norm
ABGB §896Rechtssatz
Haften Ehegatten einem Dritten zur ungeteilten Hand für Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Gütern und Leistungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden, trifft den Rückgriff nehmenden Mitschuldner die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß seine Leistungen zur Schuldtilgung seine Beitragspflichten nach § 94 ABGB überschritten hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017466Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0060OB00532_8900000_002