Norm
StPO §477 Abs1Rechtssatz
Die "Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses" sind die Urteilsaussprüche, soweit sie rechtlich (Schuldspruch, Strafausspruch, Adhäsionserkenntnis und Verfallserkenntnis) oder faktisch (nach Täter, Tatobjekt, Tatort, Tatzeit) abgegrenzt sind. Nicht gemeint sind die kohärenten Einzelheiten eines Urteilsausspruchs (etwa ein Bestandteil eines zugesprochenen Geldbetrags).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101944Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0130OS00019_8900000_005