RS OGH 1989/3/16 13Os19/89

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

StPO §477 Abs1

Rechtssatz

Die "Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses" sind die Urteilsaussprüche, soweit sie rechtlich (Schuldspruch, Strafausspruch, Adhäsionserkenntnis und Verfallserkenntnis) oder faktisch (nach Täter, Tatobjekt, Tatort, Tatzeit) abgegrenzt sind. Nicht gemeint sind die kohärenten Einzelheiten eines Urteilsausspruchs (etwa ein Bestandteil eines zugesprochenen Geldbetrags).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101944

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0130OS00019_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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