RS OGH 1989/3/16 13Os170/88, 15Os53/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

StPO §321 Abs2 A
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Ob eine Rechtsbelehrung richtig ist, ist ausschließlich an ihrem Wortlaut und an dessen Übereinstimmung mit den Fragen, mit der herrschenden Auslegung der in den Fragen vorkommenden gesetzlichen Ausdrücke (EvBl 1972/217, 1973/309) sowie an der Erklärung des Verhältnisses der Fragen zueinander und der Folgen der Beantwortung zu messen (§ 321 Abs 2 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100743

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0130OS00170_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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