RS OGH 2024/11/19 10ObS88/89; 10ObS39/23t; 10ObS114/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §177 Abs1
  1. ASVG § 177 heute
  2. ASVG § 177 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2024
  3. ASVG § 177 gültig von 01.09.2010 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 177 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 177 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Schon nach der vor der 41.ASVGNov geltenden Fassung des § 177 Abs 1 ASVG kam es nicht darauf an, ob der Versicherte mit dem Träger der in der laufenden Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten genannten Unternehmen ein Dienstverhältnis begründet hatte, sondern ausschließlich darauf, ob eine berufliche Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag, wobei die rechtliche Qualifikation dieser beruflichen Beschäftigung und die Tatsache, wer als Dienstgeber auftrat, nicht maßgeblich waren. (Hier: AMFG-Praktikantin des Landesarbeitsamtes Steiermark, die an der Universitätskinderklinik in Graz als Kindergärtnerin und Erzieherin tätig war).Schon nach der vor der 41.ASVGNov geltenden Fassung des Paragraph 177, Absatz eins, ASVG kam es nicht darauf an, ob der Versicherte mit dem Träger der in der laufenden Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten genannten Unternehmen ein Dienstverhältnis begründet hatte, sondern ausschließlich darauf, ob eine berufliche Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag, wobei die rechtliche Qualifikation dieser beruflichen Beschäftigung und die Tatsache, wer als Dienstgeber auftrat, nicht maßgeblich waren. (Hier: AMFG-Praktikantin des Landesarbeitsamtes Steiermark, die an der Universitätskinderklinik in Graz als Kindergärtnerin und Erzieherin tätig war).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084365

Im RIS seit

21.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten