RS OGH 1989/3/30 6Ob554/89, 8Ob1507/93, 4Ob22/98h, 6Ob26/03x, 8Ob57/04x, 8Ob67/09z, 8ObA11/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1989
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Norm

KautSchG §3
KautSchG §4
KSchG §18

Rechtssatz

Überlässt ein Dienstnehmer die Darlehensvaluta aus einem ihm von einer Kreditunternehmung gewährten Darlehen seinem Dienstgeber als Vorausleistung auf die in einem formunwirksamen Vorvertrag vorgesehene Übertragung eines Minderheitsanteiles an der Dienstgeber - GmbH durch deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter, so ist dies in Analogie zu § 3 KautSchG der Nichtigkeitssanktion des § 4 KautSchG unterworfen. Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 554/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 6 Ob 554/89
    Veröff: SZ 62/54 = RdW 1989,220 = GesRZ 1989,161 = ÖBA 1990,1213 (Reidinger)
  • 8 Ob 1507/93
    Entscheidungstext OGH 28.01.1993 8 Ob 1507/93
    Auch; nur: Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen. (T1)
  • 4 Ob 22/98h
    Entscheidungstext OGH 21.01.1998 4 Ob 22/98h
    Vgl
  • 6 Ob 26/03x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 26/03x
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 57/04x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 57/04x
    Auch
  • 8 Ob 67/09z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 67/09z
    Vgl auch; Beisatz: Eine allfällige Nichtigkeit gemäß § 4 KautSchG kann den Kreditunternehmen nur dann entgegengehalten werden, wenn dieses von den für die Nichtigkeit maßgebenden Umständen Kenntnis hat. (T2); Beisatz: Ob im konkreten Fall eine Analogie (zu §§ 3, 4 KautSchG) geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
  • 8 ObA 11/12v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 11/12v
    Vgl

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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