RS OGH 1989/3/31 5Ob527/89, 2Ob40/01y, 3Ob12/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
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Norm

ABGB §1037
ABGB §1097

Rechtssatz

Soweit Vermögensrechte in Betracht kommen, muß der Geschäftsherr (Bestandgeber) bereichert sein, es muß ihm durch die Geschäftsführung ein höherer Tauschwert oder Ertragswert zugekommen sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 527/89
    Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 527/89
    Veröff: JBl 1989,527
  • 2 Ob 40/01y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2001 2 Ob 40/01y
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/26
  • 3 Ob 12/07x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 12/07x
    Auch; Beisatz: Die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers kann keineswegs mit einer möglichen Erzielung höherer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten der klagenden Partei gleichgesetzt werden. (T1); Beisatz: Hier: Die bloß (fiktiv) erzielbaren Mehreinnahmen des Bestandgebers sind für diesen kein objektiver Vorteil - daher kein Zuspruch über die objektiv noch vorhandene Wertsteigerung am Bestandobjekt hinaus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019897

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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