RS OGH 1989/3/31 5Ob50/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
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Norm

EO §101
EO §134 Abs3
GBG §94 A
  1. EO § 134 heute
  2. EO § 134 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 134 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 134 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 134 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nach der im Versteigerungsverfahren anzuwendenden Spezialbestimmung des § 134 Abs 3 EO iVm § 101 EO darf das Buchgericht - wenn es der Meinung ist, das Versteigerungsverfahren wäre wegen des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes undurchführbar - die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht ablehnen. Es hat vielmehr die begehrte Anmerkung vorzunehmen und sich darauf zu beschränken, das Exekutionsgericht - wie in den §§ 134 Abs 3 und 136 Abs 4 EO vorgesehen - vom Bestehen des vermeintlichen bücherlichen Hindernisses zu verständigen. Diese hätte dann zu entscheiden gehabt, ob das Hindernis zu beheben oder das Verfahren einzustellen ist.Nach der im Versteigerungsverfahren anzuwendenden Spezialbestimmung des Paragraph 134, Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 101, EO darf das Buchgericht - wenn es der Meinung ist, das Versteigerungsverfahren wäre wegen des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes undurchführbar - die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht ablehnen. Es hat vielmehr die begehrte Anmerkung vorzunehmen und sich darauf zu beschränken, das Exekutionsgericht - wie in den Paragraphen 134, Absatz 3 und 136 Absatz 4, EO vorgesehen - vom Bestehen des vermeintlichen bücherlichen Hindernisses zu verständigen. Diese hätte dann zu entscheiden gehabt, ob das Hindernis zu beheben oder das Verfahren einzustellen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002868

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00050_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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